Zuständigkeiten

Offizielle Anlaufstellen für die Belange von Asylbegehrenden, Geduldeten oder Migranten in der Gemeinde Kerken, im Land Nordrhein-Westfalen und beim Bund finden Sie in den folgenden Rubriken.

  • Arbeit und Ausbildung

    Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Migranten nicht immer leicht. So gibt es z.B. nicht in allen Bereichen genügend Arbeitsplätze. Zudem sind oft bestimmte Qualifikationen nachzuweisen, wenn man eine Arbeit aufnehmen möchte. Die Anerkennung oder Bewertung von im Ausland erworbenen Abschlüssen kann dabei helfen und ist deshalb besonders wichtig.

    Zuständig für die nahtlose Überleitung der Migranten in den Arbeitsmarkt ist die Bundeagentur für Arbeit. Bereits im Antragsverfahren werden daher Asylsuchende mit einer positiven Bleibeperspektive von der Arbeitsagentur gebeten, einen Kurzlebenslauf auszufüllen. Dieser dient später als Grundlage für ein Gespräch mit dem Kundenberater eines örtlichen Jobcenters.

    Für Asylsuchende aus einem sogenannten "sicheren Herkunftsstaat" gibt es ein gesetzlich geregeltes vollständiges Arbeitsverbot. Wenn kein Arbeitsverbot besteht, ist der Zugang zu Beschäftigung folgendermaßen geregelt:

    1. bis 3. Monat Aufenthalt in Deutschland
    In den ersten drei Monaten besteht eine Wartefrist für den Arbeitsmarktzugang. Es darf nicht gearbeitet werden. Danach besteht grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d. h. weiterhin muss für eine konkrete Beschäftigung eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die ZAV (Agentur für Arbeit) um Zustimmung anfragen muss. Für eine Zustimmung werden grundsätzlich eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durchgeführt. Die Vorrangprüfung entfällt nun spätestens nach einem 15monatigen Aufenthalt.

    Personen mit Aufenthaltsgestattung können jedoch nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. Für eine schulische Berufsausbildung ist in der Regel ohnehin keine Erlaubnis erforderlich.Personen mit Duldung können wie bisher ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen.

    bis zu 6 Monate Aufenthalt
    Die Wartefrist kann bis zu 6 Monate andauern, da sie solange gilt, wie ein/e Asylsuchende/r in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht ist.

    nach Wartefrist bis zum 15. Monat des Aufenthalts
    Nun ist ein Zugang zu Beschäftigung grundsätzlich gegeben. Die Ausländerbehörde holt zur Prüfung des Antrags auf eine Beschäftigungserlaubnis die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Diese prüft immer, ob die/der Asylsuchende zu den gleichen Arbeitsbedingungen eingestellt wird wie entsprechende deutsche Arbeitnehmer/innen.

    vom 16. bis 48. Monat Aufenthalt
    Vom 16. bis 48. Monat wird überall in NRW nur noch geprüft, ob die Person zu den gleichen Bedingungen eingestellt wird wie entsprechende deutsche Arbeitnehmer/innen.

    ab dem 49. Monat des Aufenthalts
    Ab dem 49. Monat in Deutschland ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erforderlich. Wenn kein Arbeitsverbot vorliegt, darf der/die Asylsuchende grundsätzlich jede Beschäftigung aufnehmen, muss sich dies jedoch von der Ausländerbehörde im jeweiligen Dokument eintragen lassen.

  • Ausländerbehörde

    kreisverwaltung kleveAusländerinnen und Ausländer, die ihren Hauptwohnsitz im Kreis Kleve haben, werden in vielen rechtlichen Angelegenheiten vom Kreis Kleve betreut. Anlaufstelle ist für sie die Ausländerbehörde, sie liegt an der Nassauerallee, der Eingang befindet sich gegenüber vom Hauptgebäude der Kreisverwaltung.

    In der Ausländerbehörde des Kreises Kleve gelten folgende Öffnungszeiten - nach vorheriger Terminvergabe-:

    montags, dienstags und donnerstags:    08:00 bis 15:00 Uhr
    mittwochs und freitags:                   geschlossen

    Thema Telefon Faxnummer
    Allgemeine Informationen 02821/85-194 02821/85-190
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist das Kompetenzzentrum für Asyl, Migration und Integration in Deutschland.

    Es hat seinen Sitz in Nürnberg und ist für die Bereiche Migration, Integration und Asyl zuständig. Das Bundesamt entscheidet über Asylanträge, fördert und koordiniert die sprachliche, soziale und kulturelle Integration von Zuwandern in Deutschland.

    Darüber hinaus gehört zur Bandbreite der Aufgaben auch das Feld der Migrationsforschung – ein gesetzlich verankerter Forschungsauftrag zur Gewinnung analytischer Aussagen zur Steuerung der Migration. Die hier gewonnenen Daten und Erkenntnisse ermöglichen eine kompetente Beratung der Politik und anderer gesellschaftlicher Akteure.

    Weitere Informationen finden Sie unter www.bamf.de.

  • Ehrenamtskoordination

    engagement fuer fluechtlingeAb 01.03.2023 übernimmt Frau Sandra Bouten von der Gemeinde Kerken die Ehrenamtskoordination in der Gemeinde Kerken. Gemeinsam mit den Ehrenamtlern entwickelt Frau Bouten Projekte zur Integration der geflüchteten Menschen und steht für alle Anregungen und Fragen ab 01.03.2023 gerne zur Verfügung. Alle rechtlichen Angelegenheiten werden in der Verwaltung,Webermarkt 11, Zimmer 11 von Frau Franziska Thoß bearbeitet.

    Die Aufgabenfelder von Franziska Thoß umfassen die Bereiche Integration und Migration. Hierzu zählen u.a.

    • Aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Fragestellungen
    • Individuelle Information und Beratung (z.B. Rechtsfolgen von Asylentscheidungen)
    • Konkrete Hilfestellungen (z.B. bei der Arbeits- und Wohnungssuche)

    Die Aufgabenfelder von Sandra Bouten hingegen ist die Ehrenamtskoordination. Hierzu zählen u.a.

    • Planung und Koordination der ehrenamtlichen Arbeit (z.B. formale und rechtliche Grundlagen im Ehrenamt)
    • Beratung und Unterstützung im Ehrenamt (z.B. Initiierung von Erfahrungsaustauschen)
    • Erschließung neuer und Gestaltung bestehender ehrenamtlicher Arbeitsfelder
    • Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden u.a. Organisationen
    • Durchführung von Fortbilgungsangeboten und Arbeitstreffen

    Die leistungsrechtliche Bearbeitung der Asylangelegenheiten übernimmt seit 01.08.2023 Christian Hanßen.

    Kontaktdaten Kontakt E-Mail Bürozeiten/Termine
           
    Sandra Bouten 02833-922134 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Mo,Di,Do: 08.30 Uhr - 12.30 Uhr, und nach Vereinbarung
           
    Franziska Thoß 02833-922143 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Mo,Di,Do,Fr: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr und nach Vereinbarung
           
    Christian Hanßen 02833-922138 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  Mo,Di,Do,Fr: 08.30 Uhr - 12.30 Uhr, und nach Vereinbarung 
           

    Verwaltungsintern ist für alle weiteren Flüchtlingsfragen

    Frau Judith Hüsken, T 0 28 33 - 92 21 26, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    zuständig.

  • Gesundheit

    Medizinische Grundleistungen für Flüchtlinge

    In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Migranten Grundleistungen für Asylbewerber. Zu diesen Leistungen zählen

    ● Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen
    ● Medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
    ● Schutzimpfungen
    ● Medizinisch notwendige Versorgung mit Arzneimitteln

    Ärztliche Behandlung von Migranten

    Um einen Arzt aufsuchen zu können, müssen die Flüchtlinge erst einen Behandlungsschein bei dem örtlichen Sozialamt beantragen. Die dortigen Beschäftigen müssen darüber entscheiden, ob eine Behandlungsbedürftigkeit besteht.

  • Melderecht, Ausweis, Pass

    Asylberechtigte erhalten von ihrer zuständigen Ausländerbehörde (für die Migranten in der Gemeinde Kerken ist das der Kreis Kleve) eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre (§§ 25 und 26 Aufenthaltsgesetz).

    Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten Asylbewerber, die sich noch im Asylverfahren befinen, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asysverfahrens in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten (§ 55 Asylgesetz).

    Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, aber bei denen die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine "Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung", die Duldung genannt wird (§ 60 Aufenthaltsgesetz).

    Hier finden Sie eine Übersicht aller o.g. Ausweisdokumente (MUSTER) für Asylsuchende:

    Aufenthaltserlaubnis

    eAt beidseitig

     Aufenthaltsgestattung

    aufenthaltstitel aufenthaltsgestattung

    Aufenthaltsduldung

    aufenthaltstitel duldung

    Quelle: www.bamf.de

  • Soziale Leistungen

    Asylbewerber erhalten Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs und persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.

    Während der Unterbringung in einer Sammelunterkunft erhalten sie ein sogenanntes Taschengeld und nach dem Umzug in eine Wohnung wird der Bedarf für die Unterkunft, Heizung, Verpflegung und Hausrat zusätzlich gedeckt.

    Wenn bedürftige Migranten seit mehr als 15 Monaten in Deutschland leben, stehen ihnen Leistungen in Höhe der Sozialhilfe zu. Im Vergleich zu dem Betrag, den ein Arbeitslosengeld-II- Bezieher erhält, fallen die materiellen Zuwendungen für Geflüchtete geringer aus.

    fluechtlinge leistungen

    Quelle: www.krankenkassezentrale.de

  • Sprachförderung

    Das Erlernen der Deutschen Sprache ist die Grundvoraussetzung für jede Art von Integration.

    In der Gemeinde Kerken wird Deutschunterricht auf ehrenamtlicher Basis und mit Unterstützung der Volkshochschule Gelderland in den Ortsteilen Aldekerk und Nieukerk angeboten. Hierfür und zur "Deutsch-im-Alltag" - Begleitung suchen wir noch freiwillige Helferinnen und Helfer. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an Frau Judith Hüsken (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).

    Weitere Informationen zu unseren Sprachlern-Angeboten finden Sie in dem Menuepunkt "Angebote".

  • Wohnen / Unterbringung

    blockhaeuser beispielFür die Unterbringung und Versorgung der zugewiesenen Migranten ist das Ordnungsamt der Gemeinde Kerken zuständig.

    Die Verwaltung verfolgt dabei ein Konzept der dezentralen Unterbringung, u.a. um so

    • eine bessere Akzeptanz für die Flüchtlingsaufnahme in der Bevölkerung zu erreichen
    • die Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Nachbarschaft zu verbessern (wodurch Vorbehalte ausgeräumt werden können)
    • eine Stigmatisierung der Asylsuchenden zu vermeiden

    Dabei achtet die Verwaltung - so weit wie möglich - ebenfalls darauf, dass für die Flüchtlinge

    • eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr gewährleistet ist
    • Einkaufsmöglichkeiten und Ärzte,
    • Behörden und Beratungsmöglichkeiten im Asylverfahren sowie
    • Integrationsangebote der Gemeinde gut erreichbar sind.

    Bei der Belegung der Unterkunfte berücksichtigt die Verwaltung, dass

    • die Personenkapazität überschaubar bleibt (möglichst nicht mehr als 50 Flüchtlinge)
    • bei der Belegung auf eine sozialverträgliche Zusammensetzung der Bewohner geachtet wird
    • Frauen und Kinder sich in der Unterkunft sicher bewegen können und in separaten Zimmern untergebracht werden
    • die Unterkünfte mindestens einmal wöchentlich (zu Beginn der Belegung deutlich häufiger) von Mitarbeitern der Verwaltung besucht werden

     

Gemeinde Kerken • Dionysiusplatz 4 • 47647 Kerken • Tel. 0 28 33 - 92 20 • Fax 0 28 33 - 92 21 23 • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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